b) Die Beschwerdegegnerin hat den Widerspruch zwischen den genehmigten Plänen und dem Standortdatenblatt vom 14. Juli 2020 (Revision: 1.0) hinsichtlich der Richtfunkantenne mit dem Zusatzblatt 5 beseitigt. Damit ist klar, dass die Richtfunkantenne, die die Basisstation mit der Netzzentrale verbindet, Bestandteil der geplanten Mobilfunkbasisstation ist. Deren störungsfreier Betrieb ist im vorliegenden Fall durch die Montagehöhe auf rund 3.80 m über dem Schleppgaubendach sichergestellt. Personen können sich bei dieser Sachlage nicht direkt vor der Richtfunkantenne aufhalten.