b) Das vom Beschwerdeführer formulierte Feststellungsbegehren ist unpräzise und sehr vage, so dass nicht nachvollziehbar ist, bezüglich welcher Bestimmungen der NISV die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit festgestellt werden soll. Ungeachtet der Unbestimmtheit handelt es sich hier zudem um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.9 Im vorliegenden Fall kann die Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, was der Beschwerdeführer auch getan hat.