Vorliegend wurde im Beschwerdeverfahren weder ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden eingereicht, noch hat die Gemeinde Steffisburg mit dem angefochtenen Bauentscheid allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist somit obsolet. Auf diesen Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Feststellungsbegehren