b) Beschwerden wie den vorliegenden kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG), sofern diese nicht durch die Baubewilligungsbehörde oder die Rechtsmittelinstanz entzogen worden ist. Dies bedeutet, dass das Bauvorhaben bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid nicht ausgeführt werden darf. Auf diese Rechtsfolge wurde bereits in der Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2022 hingewiesen. Vorliegend wurde im Beschwerdeverfahren weder ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden eingereicht, noch hat die Gemeinde Steffisburg mit dem angefochtenen Bauentscheid allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.