Im Übrigen ist hier auch nicht ersichtlich, inwiefern der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. Soweit aus den Akten ersichtlich, konnte sich der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren ausreichend zur Sache äussern und am Verfahren mitwirken. Weitere Ausführungen zu diesem Rügepunkt erübrigen sich. 3. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde a) Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziffer 3 der Hilfs- und Verfahrensanträge). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-