b) Baubeschwerden müssen gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer rügt pauschal die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Behauptung allein stellt keine genügende Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar. Auch von einem Laien kann erwartet werden, dass er in minimaler Form darlegt, aus welchen Gründen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Im Übrigen ist hier auch nicht ersichtlich, inwiefern der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll.