Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt an der J.________strasse 27 und jenes der Beschwerdeführerin am K.________weg 3. Diese Wohnliegenschaften befinden sich innerhalb des Einspracheperimeters von 475 m. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben ihre Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerden ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör