b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 475 m.7 Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liegt an der J.________strasse 27 und jenes der Beschwerdeführerin am K.________weg 3. Diese Wohnliegenschaften befinden sich innerhalb des Einspracheperimeters von 475 m.