In ihren Schlussbemerkungen vom 1. Februar 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt in der Beschwerde fest. Sie kritisiert neu, die Abschirmung der Dachluken sei unwirksam und für das Dachgeflecht würden verlässliche Daten fehlen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten reichten keine Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten und die Stellungnahme der Fachbehörde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion