Nachdem sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht meldeten, setzte das Rechtsamt das Verfahren fort und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden beider Beschwerdeführenden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Das AUE hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2023 zusammenfassend fest, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV4 mit Auflagen erfülle und bewilligungsfähig sei.