Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre zu den Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 USG1. Er befürchtet einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für sich und seine Familie sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch den Betrieb der geplanten Antennen. Schliesslich thematisiert er die Wertverminderung seiner Liegenschaft, Haftungsfragen sowie den Schutz des Privateigentums vor übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB2. 1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).