Der Beschwerdeführer rügt einerseits die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Andererseits bringt er in der Sache zusammengefasst vor, die geplanten adaptiven Antennen verstiessen in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht. Insbesondere funktioniere der Vollzug bei den adaptiven Antennen nicht, namentlich die Immissionsprognose, die Abnahmemessungen und die Qualitätskontrolle. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre zu den Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne von Art.