9. Es sei ein unabhängiges Fachgutachten zu den Reflexionswirkungen durch die geplante Mobilfunkanlage im Hinblick auf die konkrete Expositionssituation des/der Rekurrenten einzuholen. 10. Es sei die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit der Anwendung der NISV und deren Anpassungen in Bezug auf den/die Rekurrenten festzustellen.