Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 15. August 2022 wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Ligerz vom 15. Juli 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 24. März 2022 werden bestätigt. Ziff. 2 der Verfügung der Gemeinde Ligerz wird zudem von Amtes wegen wie folgt ergänzt: