und Anlagen eine Gefahr für Personen ausgeht (vgl. Art. 45 Abs. 2 BauG). Massnahmen im Hinblick auf eine Absturzsicherung sind vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Ohnehin kann der Beschwerdeführer aus der angeblichen Absturzgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er selbst den alten Maschendrahtzaun entfernt und durch einen nicht bewilligungsfähigen Holzzaun ersetzt hat. Ebenso wenig Verfahrensgegenstand bildet die zivilrechtliche Frage der Werkeigentümerhaftung. Soweit der Beschwerdeführer eine Absturzsicherung als notwendig erachtet, steht es ihm frei, ein (neues) Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.