Würde der Antrag auf «Sistierung des Abbruchs» gutgeheissen und der Beschwerdeführer nie ein neues Baugesuch einreichen, bliebe der rechtswidrige Zustand auf unbestimmte Zeit bestehen. Dies kann mit Blick auf die erheblichen öffentlichen Interessen, die eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gebieten, nicht angehen. Aus demselben Grund wäre der Antrag auch dann abzuweisen, soweit er als Antrag auf Verzicht auf die Wiederherstellung zu verstehen wäre. Der Antrag kann im Übrigen auch nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, dass allenfalls eine Absturzsicherung notwendig ist. Zwar können die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen angeordnet werden, wenn von Bauten