Aus den angefochtenen Verfügungen geht hervor, wie die Einfriedung aus Sicht des AGR und der Gemeinde zu gestalten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ein bewilligungsfähiges Baugesuch bei der Gemeinde einreichen könnte. Ob und wann er dies überhaupt tun wird und zu welchem Zeitpunkt ein (neuer) rechtskräftiger Entscheid vorliegt, kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Würde der Antrag auf «Sistierung des Abbruchs» gutgeheissen und der Beschwerdeführer nie ein neues Baugesuch einreichen, bliebe der rechtswidrige Zustand auf unbestimmte Zeit bestehen.