Soweit auf den Eventualantrag eingetreten werden kann, besteht für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens und der Klärung der Materialisierung in einem separaten Verfahren kein Anlass. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals darauf aufmerksam gemacht, welche Materialisierung sie als zulässig erachtet und ihm Gelegenheit zur Projektänderung erteilt. Darüber hinaus ist eine «Sistierung» im Sinne einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist auf unbestimmte Dauer gesetzlich nicht vorgesehen. Aus den angefochtenen Verfügungen geht hervor, wie die Einfriedung aus Sicht des AGR und der Gemeinde zu gestalten ist.