Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach der Abbruch der erstellten Umzäunung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Material zu sistieren sei, ist unklar. Soweit er damit beantragt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgelegt wird, wie ein bewilligungsfähiger Zaun materialisiert sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Verfahrensgegenstand bildet. Diesfalls ist nicht auf den Eventualantrag einzutreten. Soweit auf den Eventualantrag eingetreten werden kann, besteht für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens und der Klärung der Materialisierung in einem separaten Verfahren kein Anlass.