Die Entfernung des Holzzaunes ist ohne grossen Aufwand möglich und somit für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich als verhältnismässig. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer für den Abbruch der Umzäunung eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides gesetzt. Die Umzäunung besteht aus mehreren Holzelementen, die leicht entfernt werden können. Die Wiederherstellungsfrist von drei Monaten ist verhältnismässig.