b) Der Holzzaun wurde ohne Baubewilligung in einem BLN-Gebiet und in einem Ortsbildschutzperimeter erstellt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit Blick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Der Abbruch des Holzzaunes ist ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen die zum gleichen Ergebnis führen, sind nicht ersichtlich. Die Entfernung des Holzzaunes ist ohne grossen Aufwand möglich und somit für den Beschwerdeführer auch zumutbar.