Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung besteht beispielsweise beim Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt.22 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum