Auch eine Besichtigung mit allen Beteiligten vor Ort war vorliegend nicht notwendig. Die Gemeinde konnte den Holzzaun vom öffentlichen Raum aus feststellen und die Gestaltung anhand dessen sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos beurteilen.21 Eine Besichtigung vor Ort mit dem Beschwerdeführer hätte voraussichtlich zu keiner anderen Beurteilung durch die Gemeinde geführt. Nach dem Gesagten hat die Gemeinde den Sachverhalt genügend festgestellt, die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 5. Wiederherstellung