c) Das Bauvorhaben befindet sich in einem BLN- und ISOS-Gebiet. Durch die Erneuerung der Einfriedung ist somit das Orts- und Landschaftsbild in einem BLN- und ISOS-Gebiet betroffen. Gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD müsste daher grundsätzlich die OLK in das Baubewilligungsverfahren einbezogen werden, bevor eine Baubewilligung erteilt würde. Wenn die Gemeinde in Anwendung ihrer kommunalen Gestaltungsvorschriften zum Ortsbildschutzperimeter aber klar zum Schluss kommt, dass ein Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist, muss sie die OLK nicht beiziehen. Auch eine Besichtigung mit allen Beteiligten vor Ort war vorliegend nicht notwendig.