22 Abs. 3 BewD19).20 Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und / oder in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; Art. 22a Abs. 1 Bst. a und b BewD). Die OLK wird nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der Kantonalen Denkmalpflege begutachtet wurde (Art. 22a Abs. 2 BewD).