Betreffen Bewilligungsverfahren erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle, d.h. die Kantonale Denkmalpflege (KDP), in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen (Art. 10c Abs. 1 BauG, Art. 14 Abs. 2 BauV18 sowie Art. 22 Abs. 3 BewD19).20