Nach dem Gesagten ist das Bauvorhaben somit nicht bewilligungsfähig, da es den kommunalen Ästhetikvorschriften widerspricht. Bereits aus diesem Grund ist der Bauabschlag zu erteilen. Dazu kommt, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen. Das AGR hat daher zu Recht die Bewilligung nach Art. 16a RPG (sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG) verweigert und die Gemeinde hat zu Recht den Bauabschlag verfügt. 4. Sachverhaltsfeststellung / Beurteilung durch die OLK16