Die Auslegung der Gemeinde, dass der Holzzaun nicht den strengen Gestaltungsrichtlinien im Ortsbildschutzperimeter entspricht, ist daher nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. In diesem Zusammenhang ist schliesslich unbeachtlich, dass im Rahmen der Baupublikation keine Einsprachen eingegangen sind – eine Baubewilligung kann unabhängig von allfälligen Einsprachen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben sämtliche bau- und planungsrechtlichen Vorschriften der massgebenden Erlasse einhält (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Nach dem Gesagten ist das Bauvorhaben somit nicht bewilligungsfähig, da es den kommunalen Ästhetikvorschriften widerspricht.