Auch wenn es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sicht- sondern um einen Fallschutz handeln soll, erscheinen die Holzzaunelemente als geschlossene Einheit und sind mit der Erscheinung einer (Sichtschutz-) Wand vergleichbar. Selbst bei einer Begrünung des Holzzaunes ist davon auszugehen, dass dieser nach wie vor kompakt und als Kontrast in Erscheinung treten würde, da sich die Form und Geschlossenheit der Holzzaunelemente durch eine Bewachsung nicht verändert. Die Auslegung der Gemeinde, dass der Holzzaun nicht den strengen Gestaltungsrichtlinien im Ortsbildschutzperimeter entspricht, ist daher nachvollziehbar und rechtlich vertretbar.