Sie sind nahtlos aneinandergereiht und bilden dadurch einen starken Kontrast zur begrünten Umgebung, dem Baudenkmal und der bestehenden Umgebungsmauer (wobei es sich jedoch nicht um eine Trocken- oder Bruchsteinmauer handelt). Auch wenn es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sicht- sondern um einen Fallschutz handeln soll, erscheinen die Holzzaunelemente als geschlossene Einheit und sind mit der Erscheinung einer (Sichtschutz-) Wand vergleichbar.