Gemäss Art. 8.1 GBR ist die Einfriedung so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Hierbei sind insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, der Standort sowie die Gestaltung der Aussenräume zu berücksichtigen (vgl. Art. 8.2 GBR). Die Gestaltung von öffentlich erlebbaren Einfriedungen hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, die das Ortsbild prägen (vgl. Art. 8.6 GBR). Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Strassenbildes Rechnung zu tragen (vgl. Art. 11.1 GBR).