f) Das AGR hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 ausgeführt, Einfriedungen in landschaftlich wertvollen und geschützten Gebieten seien, falls überhaupt notwendig, gestalterisch in die Landschaft einzupassen. In der Landwirtschaftszone seien einzelne Pflanzen und Büsche (kein durchgehender Grünhag) als Sichtschutz gegenüber den Nachbarparzellen möglich, aber nicht bauzonenmässige Sichtschutzwände wie vorliegend ausgeführt. Weiter begründete das AGR, der Sichtschutzzaun entspreche nicht den Gestaltungsrichtlinien in der Landwirtschaftszone. Der neue Zaun sei in seinem Erscheinungsbild (Querlatten, Farbe) ein Fremdkörper.