gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.12 Für das Ortsbildschutzgebiet hat die Gemeinde zusätzliche gestalterische Vorschriften festgelegt. Auch diesbezüglich obliegt es vorab der Gemeinde, diese Vorschriften auszulegen und im Einzelfall anzuwenden. Legt die Gemeinde die Vorschriften rechtlich vertretbar aus, darf die Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.