Art. 11.1 (Zweck/Ziel): Die Vorschriften innerhalb des Ortsbildschutzperimeters bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der bauhistorischen Substanz und Erhaltung der Eigenart und der traditionellen Nutzung. Bei allen baulichen Veränderungen innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes Rechnung zu tragen.