34 Abs. 4 Bst. b RPV entgegenstehen (siehe sogleich die nachfolgende Erwägung 3). Hinsichtlich der vom AGR geprüften Ausnahme gemäss Art. 24c RPG ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung von Art. 24c RPG bei zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieben ausgeschlossen ist. Zudem wäre die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG vorliegend aufgrund der überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes ausgeschlossen. 3. Orts- und Landschaftsbild a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich der Holzzaun gestalterisch nicht in die Landschaft einpasse. Bezeichnend sei, dass keine einzige Einsprache eingegangen sei.