c) Der Beschwerdeführer betreibt ein […], wobei es sich unbestrittenermassen um einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäss BGBB handelt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben können Umzäunungen erforderlich und zonenkonform sein. Wie das AGR in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, kann auch eine Lärm- oder Sichtschutzwand in der Landwirtschaftszone ihre Berechtigung haben, insbesondere an vielbefahrenen Strassen. Ob die hier umstrittene Umzäunung aus Holz zonenkonform ist, kann offengelassen werden, da einer Bewilligung derselben aufgrund des Ortsbildschutzes überwiegende Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst.