Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass Art. 24c RPG auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der eine landwirtschaftliche Wohnnutzung durch die Betriebsleiter oder die abtretende Generation beibehalten wird, nicht anwendbar sei. Ein praktizierender Landwirtschaftsbetrieb sei für eine zeitgemässe (Wohn-) Nutzung nicht auf eine Erweiterung eines altrechtlichen Gebäudes nach Art. 24c RPG angewiesen, sondern könne gegebenenfalls einen in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Neubau erstellen.9 Eine Ausnahmebewilligung nach Art.