des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG ist die Landschaft zu schonen. Insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Dementsprechend sind auch die kommunalen Vorschriften betreffend Ästhetik, Ortsbild- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen.8