Die Bewilligung für eine zonenkonforme Baute oder Anlage darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn diese für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Bei der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und Art. 3 RPG zu beachten, insbesondere im Bereich