Das Vorhaben betreffe das Bauen in inventarisierten und geschützten Landschaften und sei deshalb auf die Landschaftsverträglichkeit hin zu überprüfen. Einfriedungen in landschaftlich wertvollen und geschützten Gebieten seien, falls überhaupt notwendig, gestalterisch in die Landschaft einzupassen. Der Sichtschutzzaun sprenge den Rahmen von Art. 16a und Art. 24c Abs. 4 RPG und entspreche nicht den Gestaltungsrichtlinien in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde verweist in der Stellungnahme vom 16. September 2022 auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2022, in der sie die Argumentation des AGR wiederholte.