Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Jahr 1952 habe sich auf den Parzellen Nrn. A.________ und B.________ ein Maschendrahtzaun befunden. Dieser Zaun habe sich in einem sehr schlechten Zustand befunden und habe ersetzt werden müssen, insbesondere um den notwendigen Fallschutz zu gewährleisten. Auf den beigelegten Fotos sei erkennbar, dass es sich um einen gestuften Holzzaun mit Fallschutz und nicht um eine Sichtschutzwand handle. Der Zaun um das Betriebsgebäude sei standortgebunden. Als Werkeigentümer sei er verpflichtet, Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitende vor einem Sturz über die Mauer zu schützen.