6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 14. September 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen