4. Das AGR verneinte mit Verfügung vom 24. März 2022 die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung an (Entfernung der Umzäunung). 5. Gegen diese Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 15. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: