betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ligerz vom 15. Juli 2022 (Bauentscheid 2020-04; Ersatz Maschendrahtzaun durch Holzzaun) und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 24. März 2022 (G.-Nr.: 2020.DIJ.2535) I. Sachverhalt 1. Am 20. Dezember 2019 teilte die Gemeinde Ligerz dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass westseitig der Liegenschaft «E.________weg» um den Vorgarten bis zum Eingangstor am E.________weg eine Sichtschutzwand ohne Baubewilligung erstellt worden sei. Sie gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis Ende Januar 2020 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.