Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art 106 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Baubewilligung vom 21. Juli 2022 des Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wird bestätigt.