c) Wie sich aus der obenstehenden Erwägung ergibt, entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen. Es besteht deshalb keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gemeinsam mit den Anwohnerinnen und Anwohnern Begleitmassnahmen zu definieren und diese anschliessend umzusetzen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 5. Kosten