e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben die Fusswegverbindung von der hinteren Länggasse in das Naherholungsgebiet Bremgartenwald verbessert, indem es eine neue, sichere Querungsmöglichkeit für die Quartierbevölkerung schafft. Das ein entsprechendes Bedürfnis besteht, ergibt sich aus dem Richtplan Fussverkehr. Zudem vereinfacht das Bauvorhaben für Velofahrerinnen und Velofahrer die Zufahrt zum BIZ. Es steht damit im Einklang mit den Wirkungszielen von Art. 3 SG sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Baubewilligung erteilt. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden, es sei der Bauabschlag zu erteilen, wird deshalb abgewiesen.