Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist aber davon auszugehen, dass aufgrund des Bauvorhabens keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsströme zu erwarten sind. Das Verbindungssträsschen zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse erscheint als zu wenig attraktiv dafür. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich dabei nicht um einen kombinierten Fuss- und Radweg, sondern um einen Fussweg. Fahrräder sind bloss gestattet. Velofahrerinnen und Velofahrer müssen deshalb dem Fussverkehr den Vortritt lassen. Das Verbindungssträsschen ist zudem recht schmal und weist Verengungen auf.