Den Beschwerdeführenden ist deshalb darin zuzustimmen, dass die neue Querungsmöglichkeit dazu führen könnte, dass zumindest ortskundige Velofahrerinnen und Velofahrende diese nicht nur als Zufahrt zum BIZ, sondern auch als Zufahrt ins Quartier nutzen werden. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben einen gewissen Mehrverkehr auf dem Verbindungssträsschen nordöstlich der Liegenschaften N.________strasse 1.________, 2.________ und 3.________ zur Folge haben könnte. Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist aber davon auszugehen, dass aufgrund des Bauvorhabens keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsströme zu erwarten sind.