Aus dem Richtplan Fussverkehr ist weiter der Nutzen des geplanten Fussgängerübergangs klar ersichtlich: Er verbindet einen bestehenden Fussweg mit dem ebenfalls bestehenden Fuss- und Veloweg auf der anderen Seite der Bremgartenstrasse, der entlang des Bremgartenwalds verläuft. Er stellt eine Verbindung zum Naherholungsgebiet Bremgartenwald dar und schliesst eine Lücke im Fusswegnetz der Stadt Bern. d) Zusätzlich zum Fussgängerübergang soll auch eine Velofurt erstellt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache dient diese neue 19 Vgl. dazu Pierre Tschannen/Thomas Locher, Massnahmenzuständigkeit und Kostentragungspflicht bei Kreuzungen